Der Beitrag von Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein befasst sich mit der Frage, ob der Glücksspielbegriff im Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) identisch mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB ist. Im Fokus steht dabei insbesondere die Behandlung von Angeboten unterhalb einer bestimmten „Bagatellgrenze“.
Hauptpunkte:
- Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geht in einem Beschluss vom 11.3.2024 von einem inhaltlichen Gleichlauf der Glücksspielbegriffe aus.
- Der Autor argumentiert, dass eine vollständige Gleichsetzung der Begriffe nicht gerechtfertigt ist.
- Es wird eine differenzierte Betrachtung vorgeschlagen, die zwischen verschiedenen Glücksspielformen und deren rechtlicher Einordnung unterscheidet:
- Für Glücksspiele, die von § 33d GewO erfasst werden, ist der „Bagatellvorbehalt“ des Strafrechts auch im GlüStV 2021 zu beachten, um einen unzulässigen Übergriff in die Bundeskompetenz zu vermeiden.
- Für andere Glücksspiele, insbesondere solche mit hohem Gefährdungspotential wie Online-Casinospiele, Spielbanken und bestimmte Lotterien, kann der GlüStV 2021 einen weitergehenden Anwendungsbereich beanspruchen, der auch Angebote unterhalb der strafrechtlichen Bagatellgrenze umfasst.
- Der Beitrag diskutiert die verfassungsrechtlichen und systematischen Aspekte der Glücksspielregulierung in Deutschland.
- Es werden mögliche Konflikte zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen sowie zwischen verschiedenen Schutzvorschriften des GlüStV 2021 aufgezeigt.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine pauschale Übertragung des strafrechtlichen „Bagatellvorbehalts“ auf den GlüStV 2021 nicht sachgerecht ist. Vielmehr bedarf es einer differenzierten Auslegung des Glücksspielbegriffs je nach Regelungskontext und Glücksspielform.
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