Werbebeschränkungen im regulatorischen Kontext des GlüStV

Der Artikel „Werbebeschränkungen im regulatorischen Kontext des GlüStV“ wurde von Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert verfasst und erschien in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2024. In diesem ausführlichen Beitrag analysiert Dr. Reichert die Entwicklung der glücksspielrechtlichen Regelungen zur Werbung seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) 2008. Er vergleicht die verschiedenen Fassungen des Staatsvertrags und untersucht die rechtliche Einordnung der geltenden Werbebeschränkungen im Lichte der Ziele und des Konzepts des Gesetzgebers.

Entwicklung der gesetzlichen Werberegelungen

Dr. Reichert zeichnet die historische Entwicklung der Werberegelungen nach:

  • Lotterie-Staatsvertrag 2004: Erste gemeinsame Glücksspielregulierung der Länder mit Bestimmungen zur Werbung.
  • GlüStV 2008: Restriktive Werberegulierung als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettmonopol.
  • Erster GlüÄndStV 2012: Lockerung der Verbote zugunsten einer prozeduralen und zielorientierten Ermächtigung zum Erlass von Werberichtlinien.
  • Dritter GlüÄndStV: Fortführung der Regelungen, aber Umwidmung der Werberichtlinie in eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift.
  • GlüStV 2021: Fundamentale Änderungen mit einem Paradigmenwechsel. Einführung des Grundsatzes der Legalität der Werbung bei gleichzeitiger Enumeration von Einzelverboten und Generalklauseln.

 

Regulierungskontext und rechtliche Beurteilung

Reichert betont die Bedeutung des Regulierungskontextes für die verfassungs- und unionsrechtliche Beurteilung der Werbebeschränkungen:

  • Werbebeschränkungen müssen durch legitime Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
  • Die Beschränkungen müssen sich an den Zielen des Gesetzgebers und seinem Konzept zur Umsetzung orientieren.
  • Im Unionsrecht besteht ein Nachweiserfordernis für die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

 

Wandel der regulatorischen Zielsetzungen

Der Autor stellt einen Wandel in den Zielsetzungen und dem Konzept des Gesetzgebers fest:

  • Aufgabe des Limitierungsziels zugunsten der Kanalisierung des Spieltriebs.
  • Gleichrang der verschiedenen Ziele des GlüStV.
  • Wechsel von quantitativer Angebotsbegrenzung zu qualitativen Schutzvorkehrungen.

 

Rechtliche Folgerungen

Für die Auslegung und den Vollzug der Werbebeschränkungen ergeben sich laut Autor folgende Konsequenzen:

  • Die Reichweite des behördlichen Gestaltungsauftrags ist begrenzt.
  • Nur die vom Gesetzgeber in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele können zur Rechtfertigung von Beschränkungen herangezogen werden.
  • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist das gesetzgeberische Konzept zu berücksichtigen.
  • Das unionsrechtliche Nachweiserfordernis ist zu beachten.

 

Fazit

Der Autor plädiert dafür, bei der Konkretisierung der Werbebeschränkungen die Ziele des GlüStV und den Stand ihrer Verwirklichung stärker einzubeziehen. Er empfiehlt, den Anforderungskatalog an die Entwicklung anzupassen, soweit Gestaltungsspielräume bestehen.

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