Der Artikels „Der Negativbeschluss der Europäischen Kommission vom 20.6.2024 – Die steuerliche Behandlung von deutschen Spielbankunternehmern als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen“ von Carsten Bringmann und Niklas Müller, erschienen in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2024 beschäftigt sich mit dem Folgenden:
Einleitung
Der Artikel befasst sich mit dem Negativbeschluss der Europäischen Kommission vom 20.6.2024, der die deutsche Spielbankbesteuerung für rechtswidrig und nicht mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die Autoren erläutern zunächst die geltende Rechtslage zur Spielbankbesteuerung in Deutschland. Darauf aufbauend wird der wesentliche Inhalt des Kommissionsbeschlusses dargestellt und untersucht, was die Kommission aus rechtlicher Sicht zu dieser Entscheidung bewogen hat. Abschließend werden die Konsequenzen des Beschlusses zusammengefasst und ein Ausblick auf mögliche weitere rechtliche Fragen gegeben.
Die Besteuerung deutscher Spielbankunternehmer
In Deutschland unterliegen Spielbankunternehmer hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Spielbetrieb einer besonderen Steuerregelung, die in den Spielbankgesetzen der Länder ausgestaltet ist. Dieses spezielle System der Spielbankabgabe ersetzt die meisten der allgemein geltenden Steuern. Neben der Umsatzsteuerverrechnung besteht zudem die Möglichkeit einer Absenkung der Spielbankabgabe aus anderen Gründen, z.B. in den ersten Jahren nach Eröffnung oder durch sog. Ad-hoc-Beschlüsse der Behörden.
Wesentlicher Inhalt des Kommissionsbeschlusses
Verfahrensverlauf
Der Kommissionsbeschluss schildert zunächst den Verfahrensverlauf, der mit Beschwerden des Fachverbandes Spielhallen und eines Spielhallenbetreibers begann. Nach einer vorläufigen Prüfung leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, da sie nicht ausschließen konnte, dass es aufgrund der divergierenden Steuervorschriften zu einem beihilferechtlich relevanten Vorteil für die Spielbankunternehmer kommt.
Beihilferechtliche Würdigung
Die Kommission würdigt die deutsche Spielbankbesteuerung anhand der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie bejaht eine Verfälschung des Wettbewerbs sowie Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Den Schwerpunkt bildet die Frage, ob die Spielbankbesteuerung einen selektiven Vorteil gewährt. Die Kommission sieht das Bezugssystem in den normalen Steuervorschriften und attestiert eine prima facie selektive Abweichung zugunsten der Spielbankunternehmer. Eine Rechtfertigung des selektiven Vorteils gelingt nicht.
Neue oder bestehende Beihilfe?
Die Kommission musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei der Spielbankbesteuerung um eine neue oder bestehende Beihilfe handelt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe als neu einzustufen ist, da Deutschland wesentliche Änderungen an dem System vorgenommen hat.
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
Die Kommission verneint die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Es fehle an einer einschlägigen Rechtsgrundlage und die Maßnahme sei nicht angemessen.
Aufhebung, Umgestaltung, Rückforderung
Im Einklang mit dem Negativbeschluss hat Deutschland die Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben. Die Kommission rät z.B. zu einer Aufhebung der besonderen Steuervorschriften ab dem Steuerjahr 2025. Daneben verpflichtet der Beschluss zur Rückforderung der gewährten Beihilfe für die Steuerjahre ab 2007 bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Für die Spielbankunternehmer bedeutet dies eine Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Steuervorteile in diesem Zeitraum.
Fazit
Die Autoren sehen in der Umgestaltungsverpflichtung die Chance vertan, die Glücksspielbesteuerung insgesamt beihilfe- und verfassungsrechtlich wetterfest zu machen. Die Rückforderung der Beihilfen dürfte erheblichen administrativen Aufwand und eine potenzielle finanzielle Belastung der Spielbankbetreiber begründen. Der Kommissionsbeschluss wirft eine Vielzahl spannender Fragen auf, mit denen sich im Falle einer Anfechtung auch der EuGH zu beschäftigen haben wird.
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